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Testament

Das Testament enthält den letzten Willen einer Person und kann entweder handschriftlich oder unter Mitwirkung eines Notars errichtet werden.

Das eigenhändige Testament muss handschriftlich verfasst und anschließend unterschrieben werden. Es bedarf nicht der Mitwirkung Dritter und wirkt daher auf den ersten Blick einfach und unkompliziert. Gerade eigenhändige Testamente machen aber häufig Schwierigkeiten. Oft wird die vorgeschriebene Form nicht beachtet, was zur Unwirksamkeit führt. Das ohne fachkundige Hilfe erstellte Testament kann außerdem leicht missverstanden werden. Das hat zur Folge, dass nicht selten trotz Testament auf die gesetzliche Erbfolge zurückgegriffen werden muss.

Aus diesem Grund ist ein öffentliches Testament in der Regel besser geeignet. Als öffentliche Urkunde genießt es volle Beweiskraft. Zudem macht ein öffentliches Testament meist den kostenpflichtigen Erbschein überflüssig. Durch die amtliche Verwahrung ist es außerdem vor Verfälschung und Verlust geschützt.

Das öffentliche Testament wird in der Regel zur Niederschrift eines Notars beurkundet. Es kann aber auch durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift errichtet werden.


Welche Errichtungsweise sinnvoll ist, hängt von den Umständen im Einzelfall ab:

Beispiel: Der Testierende ist schwerkrank, aber noch testierfähig. Ihm soll eine aufwendige Prozedur erspart werden. Bei der Übergabe einer offenen Schrift muss das Testament nicht von dem Testierenden selbst verfasst worden sein. Ein vertrauenswürdiger und fachkundiger Dritter kann den letzten Willen formulieren. Der schwerkranke Testierende muss anschließend lediglich das Schriftstück an den Notar übergeben.

Beispiel: Der Testierende kann weder lesen noch schreiben. Er muss seinen letzten Willen gegenüber einem Notar erklären. Der Notar errichtet das Testament und verliest es.

Ein Testament ist in der Regel frei widerruflich. Bei öffentlichen Testamenten erfolgt der Widerruf meist durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung. Ein Testament kann aber auch durch das Verfassen eines neuen Testaments mit abweichendem Inhalt widerrufen werden. Die Rücknahme eines privatschriftlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung ist hingegen für einen Widerruf nicht ausreichend.

Nicht widerruflich ist üblicherweise das gemeinschaftliche Testament, wenn ein Ehegatte verstorben ist. In diesem Fall kann das Testament nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden.


Online-Testamente

Zahlreiche Anbieter im Internet werben mit Online-Angeboten zum Thema Erbrecht. Bei diesen meist kostenpflichtigen 'Dienstleistungen' ist besondere Vorsicht geboten: Testamente können nicht 'online' errichtet werden. Das deutsche Recht erlaubt Verfügungen von Todes wegen nur in drei Formen:

  • eigenhändiges Testament,
  • notarielles Testament und
  • notarieller Erbvertrag.

Jede andere Form einer Verfügung von Todes wegen ist - abgesehen von sog. Nottestamenten - unwirksam und kann daher im Erbfall in keiner Weise berücksichtigt werden. Das gilt insbesondere für alle Formen der 'Internettestamente'.

Entsprechende Angebote vermitteln ein falsches Gefühl der Sicherheit - meist auch unter Zuhilfenahme von fraglichen Mustern oder Formularen. Die Nachlassgestaltung hat für die meisten Menschen und deren Angehörige eine große Bedeutung der man durch umfassende Information und fachkundige Beratung gerecht werden sollte.

Wichtig ist auch, dass eine Hinterlegung von Testamenten nach deutschem Recht ausschließlich bei den Amtsgerichten möglich ist. Ferner können bei Notaren Erbverträge und sonstige erbfolgerelevante Urkunden in die amtliche Verwahrung genommen werden. Nur in diesen Fällen ist eine Benachrichtigung über den Sterbefall gesetzlich gesichert und daher eine Berücksichtigung der Urkunde im Sterbefall garantiert. Hinterlegungen im Internet, bei sonstigen Anbietern, Privatpersonen oder Rechtsanwälten sind gesetzlich nicht vorgesehen und unsicher.


Quelle: Informationsportal der Bundesnotarkammer