Hinterlegung | Registrierung


Grundsätzlich kann jeder, der ein handschriftliches Testament oder auch eine Vorsorgeverfügung trifft, diese auch selbst an einem geeigneten Ort verwahren. Dies birgt natürlich das Risiko, das die sorgsam meist über Jahre verwahrten Dokumente im Fall der Fälle von Angehörigen nicht (mehr) gefunden werden. Insbesondere bei Testamenten könnten potentielle Erben ja sogar ein Interesse daran haben, dass ein - sie gegenüber einer gesetzlichen Regelung oder einer vorangegangenen Verfügung schlechter stellendes - Dokument gar nicht erst ans Tageslicht kommt.

Wer also ganz sicher gehen will, dass sein zu Papier gebrachter Wille sicher gefunden und umgesetzt wird, kann die Dokumente sowohl beim Amtsgericht oder bei einem Notar hinterlegen und/oder offiziell registrieren lassen.


Das Zentrale Testamentsregister & Das Zentrale Vorsorgeregister

Bereits seit 2012 betreibt die Bundesnotarkammer als Registerbehörde das Zentrale Testamentsregister und bereits seit 2003 das Zentrale Vorsorgeregister für Deutschland.

Das Zentrale Testamentsregister dient dem Auffinden von amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden, damit das Nachlassgericht im Sterbefall schnell und vor allem richtig entscheiden kann. In das Register werden diejenigen Verwahrangaben zu notariellen Urkunden und solchen eigenhändigen Testamenten, die in besondere amtliche Verwahrung verbracht worden sind, aufgenommen, die erforderlich sind, um diese Urkunden im Sterbefall schnell und sicher aufzufinden.

Das Zentrale Vorsorgeregister ist die offizielle Registrierungsstelle für Vorsorgeverfügungen in Deutschland. Es wurde 2003 auf Eigeninitiative von der Bundesnotarkammer gegründet und hat 2005 den gesetzlichen Auftrag erhalten, Vorsorgeverfügungen der Bürgerinnen und Bürger auf deren Antrag hin zu registrieren. Im Notfall werden hier z. B. die behandelnden Ärzte eine Abfrage veranlassen, um zu ermitteln, ob eine Vorsorgeverfügung getroffen wurde und wo diese zu finden ist.

Nicht gespeichert wird der Inhalt der Urkunden, es werden lediglich die Verwahrangaben registriert (also insbesondere der Lagerort der Urkunde).

Die Registrierung von amtlich verwahrten und notariell beurkundeten erbfolgerelevanten Urkunden im Zentralen Testamentsregister ist verpflichtend. Anders als beim Zentralen Vorsorgeregister ist es nicht nur zu empfehlen, eine Registrierung vorzunehmen, sondern gesetzlich vorgeschrieben.

Die Registrierung erfolgt in der Regel durch die Notarin oder den Notar. Bei eigenhändigen Testamenten, die in die besondere amtliche Verwahrung verbracht werden, ist das Amtsgericht meldepflichtig. Notarinnen und Notare und Gerichte sind über besonders gesicherte Verbindungen des Justiz- und Notarnetzes mit der Registerbehörde verbunden. Die Registrierung erfolgt ausschließlich elektronisch.

Detaillierte Informationen zum Zentralen Testamentsregister und zum Zentralen Vorsorgeregister sowie umfangreiche Hinweise zum sicheren Vererben und Vollmachten finden sich unter diesen Links:


Wichtig ist, dass eine Hinterlegung von Testamenten nach deutschem Recht ausschließlich bei den Amtsgerichten möglich ist. Ferner können bei Notaren Erbverträge und sonstige erbfolgerelevante Urkunden in die amtliche Verwahrung genommen werden. Nur in diesen Fällen ist eine Benachrichtigung über den Sterbefall gesetzlich gesichert und daher eine Berücksichtigung der Urkunde im Sterbefall garantiert. Hinterlegungen im Internet, bei sonstigen Anbietern, Privatpersonen oder Rechtsanwälten sind gesetzlich nicht vorgesehen und unsicher.


Kosten für Registerierung   (Stand: 03.2022)

Die Bundesnotarkammer erhebt für Eintragungen Gebühren in Höhe von 18,00 € je Registrierung. Die Registrierungsgebühr wird einmalig erhoben und deckt sämtliche Kosten der Registrierung, eventueller Berichtigungen, Ergänzungen und Folgeregistrierungen sowie der Benachrichtigungen im Sterbefall und Abfragen nach Vorliegen einer Vorsorgevollmacht ab. 

Kosten für Hinterlegung  (Stand: 03.2022)

Die Amtsgerichte erheben für die Hinterlegung eines handgeschriebenes Testaments Gebühren in Höhe von 75,00 € pro Person, also bei Eheleuten, die ein gemeinsames Testament (Berliner Testament) hinterlegen lassen 2 x 75,00 €.


Quellen: Informationsportal der Bundesnotarkammer, Amtsgericht