Hier geht es zum direkten Download der Broschüre des BMJV (Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz). Darin befinden sich unter anderem auch Vorlagen für Vollmachten.


Betreuung


Die über obigen Link zu erhaltende Broschüre über die Grundzüge des Betreuungsrechts und Informationen zur Vorsorgevollmacht und den dazugehörigen Formularen gibt wertvolle Informationen zum Themenbereich.


Vorab: Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn dies notwendig ist, weil eine Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann.

Dabei muss zunächst festgestellt werden, ob nicht Hilfen tatsächlicher Art vorhanden und ausreichend sind. So können Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste die betroffene Person bei praktischen Angelegenheiten des Alltags unterstützen. Sie können beim Ausfüllen von Anträgen oder der Steuererklärung helfen. Schuldnerberatungsstellen können Vermögensfragen klären. Solche Hilfen sind vorrangig, reichen aber nicht aus, wenn auch eine rechtsgeschäftliche Vertretung der Vertretung der betroffenen Person erforderlich ist.


Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt.

Dabei muss nach Möglichkeit eine einzelne Person ausgewählt werden. Dies kann eine dem betroffenen Menschen nahestehende Person, Mitglied eines Betreuungsvereins oder auch ein Berufsbetreuer sein.

Der Betroffene kann dies selbst beantragen, in allen anderen Fällen entscheidet das Gericht auch ohne Antrag des Betroffenen von Amts wegen. Dritte (etwa Familienangehörige, Nachbarn und auch Behörden) können dem Gericht eine entsprechende Anregung geben.

Bei der Auswahl des Betreuers kommt den Wünschen des betroffenen Menschen große Bedeutung zu. Schlägt er eine bestimmte Person vor, die bereit und geeignet ist, diese Aufgabe zu übernehmen, so ist das Gericht an diesen Vorschlag gebunden. Eine Ausnahme gilt nur dort, wo die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des betroffenen Menschen zuwiderlaufen würde.

Das Gericht muss vor einer Entscheidung in Betreuungssachen den Betroffenen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – anhören und sich einen persönlichen Eindruck in der üblichen Umgebung des Betroffenen verschaffen. Gegen seinen Willen soll der Betroffene allerdings nicht in seiner Privatsphäre gestört werden.

In geeigneten Fällen weist das Gericht den Betroffenen auf die Möglichkeit der Vorsorgevollmacht hin und unterstützt bei der Auswahl einer geeigneten Person und dem Umfang der Vollmacht

 

Umfang der Betreuung

Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern nicht übertragen werden. Was die Betreuten noch selbst tun können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.

Die Bestellung eines Betreuers kann allerdings dann vermieden werden, wenn bereits eine Person bevollmächtigt wurde oder noch bevollmächtigt werden kann. Das gilt nicht nur in Vermögensangelegenheiten, sondern auch für alle anderen Bereiche, etwa die Gesundheitsangelegenheiten oder Fragen des Aufenthalts.

Wichtig: Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr führen, die Wohnung nicht mehr verlassen kann usw.), so rechtfertigt dies in der Regel nicht die Bestellung eines Betreuers. Hier wird es normalerweise auf ganz praktische Hilfen ankommen, für die man keine gesetzliche Vertretung braucht.

Jeder kann in gesunden Tagen vorausschauend für den Fall der eventuell später eintretenden Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines Vertrauens mit einer Vorsorgevollmacht die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten übertragen. Die so bevollmächtigte Person kann dann, wenn dieser Fall eintritt, handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Das Gericht wird nicht eingeschaltet.