Erbvertrag



Der Erbvertrag kann im Gegensatz zum Testament unwiderruflich ausgestaltet werden und ist daher geeignet, den letzten Willen verbindlich festzulegen. Den Umfang der Bindungswirkung kann der Erblasser festlegen. Gegenstand der Bindungswirkung können Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen sein. Andere Gestaltungsmittel können zwar in den Vertrag einbezogen werden, sind aber wie Testamente widerruflich.

In einem Erbvertrag können mehrere Parteien ihren letzten Willen regeln. Es genügt, wenn ein Vertragspartner eine verbindliche Verfügung vornimmt. Diese Verfügung kann auch einem Dritten zu Gute kommen.

Beispiel: Der alleinstehende Testierende wird bis zu seinem Lebensende von einem Freund versorgt und möchte diesen als Gegenleistung zum Alleinerben einsetzen.

Beispiel: Der Ehepartner möchte festlegen, dass seine Kinder aus verschiedenen Ehen gleichbehandelt werden.

Mit einem Erbvertrag können sich nichtverheiratete Paare gegenseitig als Erben einsetzen.


Im Unterschied zu Testamenten können Erbverträge nur unter Mitwirkung eines Notars geschlossen werden. Dadurch wird die fachkundige Beratung der Parteien sichergestellt.


Vorteile von Erbverträgen:

  • Starke Bindungswirkung
  • Erbschaft kann an Voraussetzungen geknüpft werden
  • Alternative zum Testament unter Eheleuten oder Berliner Testament
  • Kann dazu eingesetzt werden, die Unternehmensnachfolge zu sichern

Nachteile von Erbverträgen:

  • Anfechtung/Auflösung eines bestehenden Vertrages nur sehr schwer möglich
  • Änderung nur vor dem Notar möglich


Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis:

Wer erbt, erhält einen bestimmten Bruchteil am Vermögen, beispielsweise ein Achtel oder das gesamte Vermögen. Der Vermächtnisnehmende bekommt hingegen nur einen bestimmten Gegenstand. 

Da das Vermögen eines Menschen aber mehr als einen Gegenstand umfasst, ist es wichtig, den gesamten Nachlass ordnungsgemäß zu regeln. So wäre zum Beispiel ein Testament oder Erbvertrag, in dem nur niedergeschrieben ist, dass der Sohn das Haus erbt, sehr streitanfällig. Schließlich wäre in diesem Fall nicht geregelt, wer die übrigen Vermögensgegenstände erhält. Daher sollten in der Nachlassregelung Erben genannt werden und dies gegebenenfalls mit Vermächtnissen kombiniert werden.


Quelle: Informationsportal der Bundesnotarkammer