Wer soll für Sie handeln?
Ein Unfall oder eine schwere Erkrankung kann dazu führen, dass Sie Ihre Angelegenheiten vorübergehend oder dauerhaft nicht selbst regeln können. Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie frühzeitig eine Vertrauensperson, die Sie dann in den festgelegten Bereichen vertreten darf.
Kinder und andere Angehörige sind nicht allein durch ihre Verwandtschaft zur Vertretung berechtigt. Für Ehegatten besteht seit dem 1. Januar 2023 ein begrenztes gesetzliches Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten. Es gilt unter bestimmten Voraussetzungen höchstens sechs Monate und ersetzt keine umfassende Vorsorgevollmacht. Bank- und sonstige Vermögensangelegenheiten sind davon nicht allgemein erfasst.
Was lässt sich regeln?
Legen Sie möglichst klar fest, in welchen Bereichen die Vollmacht gelten soll. Dazu können gehören:
• Gesundheit und Pflege: Auskünfte einholen, Behandlungen besprechen und in medizinische Maßnahmen einwilligen oder diese ablehnen.
• Wohnung und Aufenthalt: Mietangelegenheiten, einen Umzug oder Verträge über Pflege und Betreuung regeln.
• Vermögen: Rechnungen bezahlen, Ansprüche geltend machen und Bankgeschäfte erledigen.
• Behörden, Versicherungen und Post: Anträge stellen, Leistungen beantragen und Schriftverkehr bearbeiten.
• Digitale Angelegenheiten: Konten, Verträge und gespeicherte Daten verwalten.
Eine Vollmacht ersetzt keine besonderen gesetzlichen Voraussetzungen. Für die Vertretung vor Gericht können beispielsweise weitere Verfahrensregeln gelten.
Besondere Entscheidungen ausdrücklich aufnehmen
Für bestimmte risikoreiche Gesundheitsentscheidungen, freiheitsentziehende Maßnahmen und ärztliche Zwangsmaßnahmen verlangt das Gesetz eine schriftliche Vollmacht, die diese Befugnisse ausdrücklich umfasst. Je nach Maßnahme ist zusätzlich eine gerichtliche Genehmigung erforderlich.
Ob eine Behandlung Ihrem Willen entspricht, richtet sich unter anderem nach Ihrer Patientenverfügung. Eine allgemeine Formulierung wie „darf alles entscheiden“ genügt für die gesetzlich besonders geregelten Eingriffe nicht.
Inhalt und Form aufeinander abstimmen
Eine Vorsorgevollmacht kann grundsätzlich privat schriftlich erstellt werden. Eine notarielle Gestaltung ist nicht in jedem Fall vorgeschrieben, kann aber sinnvoll oder für bestimmte Geschäfte notwendig sein. Soll die Vollmacht etwa im Grundbuchverfahren verwendet werden, gelten besondere Anforderungen an den Nachweis.
Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht sind keine Gegensätze: Eine Vorsorgevollmacht kann ebenfalls weitreichende Befugnisse enthalten. Entscheidend ist, welche Aufgaben Sie übertragen möchten.
Vertrauen allein reicht für die Organisation nicht
Besprechen Sie die Aufgaben mit der gewünschten Person. Prüfen Sie, ob sie bereit und in der Lage ist, diese zu übernehmen. Vereinbaren Sie, wann sie handeln soll, und unterscheiden Sie dabei zwischen der nach außen geltenden Vollmacht und Ihren internen Anweisungen.
Regeln Sie auch, ob die Vollmacht über den Tod hinaus gelten soll. Wünsche zur Bestattung sollten Sie zusätzlich ausdrücklich festhalten; eine Vollmacht über Vermögensangelegenheiten klärt nicht automatisch alle Fragen der Bestattung.
Bewahren Sie die Unterlagen so auf, dass sie im Bedarfsfall erreichbar sind. Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister erleichtert das Auffinden der Vorsorgeinformationen. Die Vollmachtsurkunde selbst wird dort nicht hinterlegt.Regelmäßig prüfen
Überprüfen Sie die Vollmacht, wenn sich Ihre Lebensumstände oder Ihr Vertrauen zur bevollmächtigten Person ändern. Klären Sie Bankvollmachten gesondert mit Ihren Instituten. Eine passende Vorsorgevollmacht kann eine gerichtliche Betreuung vermeiden, soweit sie die erforderlichen Angelegenheiten wirksam abdeckt.
Quellen: BGB §§ 1358, 1814, 1820, 1829, 1831, 1832
BMJV Vorsorgevollmacht: https://www.bmj.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/vorsorgevollmacht/vorsorgevollmacht_node.html
Bundesnotarkammer Vorsorgevollmacht https://www.vorsorgeregister.de/hilfe/vorsorgeangelegenheiten/die-vorsorgevollmacht
Stand: 06.10.2026












