Warum ist eine Vollmacht wichtig? 

Ob Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht: Mit einer Vollmacht bestimmt man eine oder mehrere Personen, die im Notfall die Vertretung übernehmen – und Entscheidungen  treffen können. So geht man sicher, dass der eigene Wille auch bestmöglich durchgesetzt wird, wenn man ihn durch eine Krankheit oder einen Unfall nicht mehr selbst mitteilen kann.

Viele Menschen gehen davon aus, dass Ehepartner oder die eigenen Kinder automatisch vertretungsbefugt sind. Das ist ein Irrtum, der im Ernstfall dramatische Konsequenzen haben kann. Selbst den nächsten Angehörigen muss man eine schriftliche Ermächtigung ausstellen! Ohne Vorsorge- oder Generalvollmacht und Kontovollmacht können Angehörige weder das Vermögen verwalten noch über medizinische Eingriffe entscheiden und z. B. auch keine Verträge kündigen.

Ausnahme: Ab dem 1. Januar 2023 gilt ein gesetzliches Notvertretungs­recht. Das heißt, eine Ehepart­nerin oder ein Ehepartner darf in einem medizi­nischen Notfall für den anderen maximal sechs Monate lang die Gesund­heits­sorge über­nehmen.


Vorsorgevollmacht


Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Bevollmächtigte die verschiedensten Angelegenheiten regeln, wenn der Vollmachtgeber dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Wie bei der Generalvollmacht bestimmt man dafür eine Vertrauensperson bzw. einen Bevollmächtigten. Folgende Bereiche - kann individuell festgelegt werden - kann die Vorsorgevollmacht abdecken:

Wohnungsangelegenheiten:
Der Bevollmächtigte kann Mietverträge kündigen, die Wohnung untervermieten oder entscheiden, ob der Vollmachtgeber in ein Pflegeheim kommen oder Zuhause versorgt werden.

Vermögen & Finanzen:  *)
Der Bevollmächtige kann zum Beispiel das Vermögen verwalten, Rechnungen bezahlen und Überweisungen tätigen oder Rechtsgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers abschließen.

Gesundheitssorge:
Der Bevollmächtige kann Untersuchungen und Behandlungen erlauben oder ablehnen, Ärzte oder den Pflegedienst auswählen und erhält Einblick in die Krankenakte. Der Bevollmächtigte kann beispielsweise die Post oder E-Mails lesen und beantworten, Telefonverträge für den Vollmachtgeber abschließen oder diese kündigen.

Behörden und Gerichte:
Der Bevollmächtigte kann den Vollmachtgeber vor Gericht vertreten. Er kann Anwälte beauftragen, einen Ausweis beantragen oder den Vollmachtgeber bei der Rentenversicherung anmelden.

Todesfall:
Der Bevollmächtigte kann die Beerdigung planen. Er kann zum Beispiel bestimmen, wie der Vollmachtgeber bestattet wird, wer eingeladen wird oder welche Musik auf der Beerdigung spielt.

Wie die Generalvollmacht wird die Vorsorgevollmacht sofort nach dem Aushändigen wirksam. Meist ist die Wirksamkeit einer Generalvollmacht jedoch an die Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers geknüpft.

Die Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen kann unter keinen Umständen an den Bevollmächtigten abgegeben werden. Wenn es beispielsweise um einen Umzug in ein geschlossenes Pflegeheim geht, um eine Bettfixierung oder um Beruhigungsmedikamente, entscheidet immer das Betreuungsgericht.

Eine Ergänzung zur Vorsorgevollmacht, kann die Generalvollmacht sein. Die Generalvollmacht kann nur vor einem Notar erklärt und von ihm beurkundet werden.

Welche Vollmacht ist besser? 

Die richtige Frage lautet: Für welche Bereiche soll die Vertrauensperson bevollmächtigt werden? Wenn man sich von Ehepartner oder Familienmitgliedern in allen Rechtsangelegenheiten vertreten lassen möchte, ist eine Generalvollmacht die bequemste Möglichkeit. Trotzdem macht in den meisten Fällen eine Vorsorgevollmacht Sinn, denn in bestimmten Bereichen besteht der Gesetzgeber auf eine explizite Nennung in der Vollmacht. Dazu gehört zum Beispiel die Unterbringung im Heim oder die Entscheidung über ärztliche Maßnahmen. Eine allgemeine Generalvollmacht reicht dann nicht aus. Mit einer Vorsorgevollmacht geht man deshalb auf Nummer sicher. Man kann detailliert festlegen, für welche Bereiche die Vollmacht gelten soll und für welche nicht – und so das Risiko von Missverständnissen minimieren.

Wichtig: Wenn es um medizinische und pflegerische Behandlungen und Maßnahmen geht, führt kein Weg an einer Patientenverfügung vorbei.