Pflege


Pflegebedürftig – was ist jetzt zu tun?

Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen, auch in jungen Jahren. Die Pflegeversicherung hilft bei den Kosten und bei der Organisation. Sie ist allerdings eine Teilabsicherung: Nicht jede Ausgabe wird übernommen.

Gesetzlich Krankenversicherte sind grundsätzlich auch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Privat Krankenversicherte benötigen eine private Pflegepflichtversicherung. Die folgenden Beträge beziehen sich auf die soziale Pflegeversicherung.

Wer gilt als pflegebedürftig?

Entscheidend ist, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag bewältigen kann. Körperliche, geistige oder psychische Einschränkungen können Pflegebedürftigkeit begründen. Die Beeinträchtigungen müssen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Diese sechs Monate sind keine Wartefrist: Der Antrag kann gestellt werden, sobald der Hilfebedarf absehbar ist.

Bei der Begutachtung werden sechs Lebensbereiche betrachtet: Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhalten und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, der Umgang mit Krankheit und Therapie sowie die Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte. Daraus ergibt sich der Pflegegrad von 1 bis 5.

Der erste Schritt ist der Antrag

Wenden Sie sich möglichst früh an die Pflegekasse bei Ihrer Krankenkasse; ein formloser Antrag genügt zunächst. Privat Versicherte wenden sich an ihr Versicherungsunternehmen. Die Vorversicherungszeit beträgt in der sozialen Pflegeversicherung grundsätzlich zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre. Bei versicherten Kindern genügt es, wenn ein Elternteil diese Voraussetzung erfüllt.

Die Pflegekasse veranlasst eine Begutachtung, in der Regel durch den Medizinischen Dienst. Bei privat Versicherten übernimmt dies regelmäßig Medicproof. Hilfreich sind Arztberichte, ein Medikamentenplan und konkrete Notizen darüber, wobei und wie oft Unterstützung benötigt wird. Wenn möglich, sollte eine vertraute Pflegeperson am Termin teilnehmen.

Muster für einen formlosen Antrag: 

„Hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung und die Feststellung eines Pflegegrades. Bitte bestätigen Sie den Antragseingang und senden Sie mir die erforderlichen Unterlagen zu. Ich bitte außerdem um einen Termin zur Pflegeberatung.“

Name, Anschrift, Versicherungsnummer und Datum ergänzen. Wer den Antrag für jemand anderen stellt, sollte die Vertretungsbefugnis nachweisen.

Ein Pflegegradrechner kann eine erste Orientierung geben. Die Entscheidung ersetzt er nicht. Nach dem Bescheid sollten auch das Gutachten und die anerkannten Einschränkungen geprüft werden. Bei einem unzutreffenden Bescheid ist ein Widerspruch möglich; maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung, in der Regel mit einer Frist von einem Monat.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Ab Pflegegrad 2 gibt es Pflegegeld, wenn die häusliche Pflege selbst sichergestellt wird, beispielsweise durch Angehörige. Pflegesachleistungen finanzieren dagegen einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst, der mit der Pflegekasse abrechnet.

Beides lässt sich kombinieren. Werden beispielsweise 40 Prozent der Sachleistungen genutzt, verbleiben grundsätzlich 60 Prozent des Pflegegeldes. Wer Pflegegeld bezieht, muss die vorgeschriebenen Beratungseinsätze beachten.

Bis zu 40 Prozent des nicht ausgeschöpften monatlichen Sachleistungsbudgets können für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Das kann das verbleibende Pflegegeld mindern. Lassen Sie sich die Kombination deshalb vorher durchrechnen.

Entlastungsbetrag

Bei häuslicher Pflege stehen in allen Pflegegraden bis zu 131 Euro im Monat für bestimmte Unterstützungsangebote zur Verfügung. Das Geld wird zweckgebunden gegen Nachweis der Kosten erstattet, etwa für anerkannte Alltagshilfen oder bestimmte Kosten der Tages- und Kurzzeitpflege. Es wird nicht einfach zur freien Verfügung ausgezahlt. Nicht verbrauchte Beträge können grundsätzlich bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.

Pflegehilfsmittel und Umbauten

Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, etwa Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen, sind bis zu 42 Euro monatlich vorgesehen. Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten werden in geeigneten Fällen leihweise bereitgestellt. Je nach Hilfsmittel kann eine Zuzahlung anfallen; ein Hausnotruf wird unter bestimmten Voraussetzungen bezuschusst.

Für Maßnahmen, die die häusliche Pflege ermöglichen oder deutlich erleichtern, kann die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je Maßnahme bewilligen. Dazu gehören beispielsweise Türverbreiterungen oder ein pflegegerechter Badumbau. Wohnen mehrere anspruchsberechtigte Pflegebedürftige zusammen, sind insgesamt bis zu 16.720 Euro je gemeinsamer Maßnahme möglich. Am besten vor Beginn beantragen und die Bewilligung abwarten.

Tages- und Nachtpflege

Bei Pflegegrad 2 bis 5 kann eine teilstationäre Betreuung die häusliche Pflege ergänzen. Monatlich stehen dafür bis zu 721, 1.357, 1.685 beziehungsweise 2.085 Euro zur Verfügung. Diese Leistung wird zusätzlich zu Pflegegeld und ambulanten Sachleistungen gewährt. Unterkunft, Verpflegung und gegebenenfalls Investitionskosten sind grundsätzlich selbst zu tragen; der Entlastungsbetrag kann für geeignete Kosten eingesetzt werden.

Wenn die Pflegeperson ausfällt

Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gibt es ab Pflegegrad 2 einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro. Dieses Budget steht insgesamt für beide Leistungen zur Verfügung, nicht zweimal. Die frühere sechsmonatige Vorpflegezeit für die Verhinderungspflege ist entfallen.

Verhinderungspflege finanziert eine Ersatzpflege, etwa während eines Urlaubs oder einer Erkrankung der Pflegeperson. Sie ist für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr möglich. Übernehmen nahe Angehörige bis zum zweiten Grad oder Haushaltsmitglieder die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig, ist die Erstattung regelmäßig auf das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt. Nachgewiesene zusätzliche Aufwendungen, etwa Fahrtkosten oder Verdienstausfall, können den Betrag erhöhen – höchstens bis zum noch verfügbaren Jahresbudget.

Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende Versorgung in einer Pflegeeinrichtung, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt. Auch sie ist auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr begrenzt. Das Budget deckt die pflegebedingten Kosten; Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben grundsätzlich zusätzlich zu zahlen.

Ein zuvor bezogenes Pflegegeld wird während Verhinderungs- und Kurzzeitpflege grundsätzlich jeweils für bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt. Bei stundenweiser Ersatzpflege können andere Regeln gelten.

Seit 2026 muss die Erstattung von Verhinderungspflegekosten spätestens bis zum Ende des auf die Ersatzpflege folgenden Kalenderjahres beantragt werden. Kostenbelege deshalb aufbewahren und zeitnah einreichen.

Wohnen mit Unterstützung

Eine ambulant betreute Pflege-Wohngemeinschaft kann eine Alternative zum Heim sein. Erfüllt sie die gesetzlichen Voraussetzungen, gibt es einen Wohngruppenzuschlag von 224 Euro monatlich. Für eine Neugründung kann eine Anschubfinanzierung von bis zu 2.613 Euro pro anspruchsberechtigter Person, insgesamt höchstens 10.452 Euro je Wohngruppe, hinzukommen.

Das gilt nicht automatisch für jedes Angebot mit der Bezeichnung „Betreutes Wohnen“. Seit 2026 gibt es außerdem besondere gemeinschaftliche Wohnformen mit Versorgungsverträgen nach § 92c SGB XI und einem monatlichen Zuschuss von 450 Euro. Für diese gelten eigene Leistungsregeln. Vor Vertragsabschluss sollte die Pflegekasse erklären, welche Leistungen im konkreten Wohnangebot möglich sind.

Hilfen für pflegende Angehörige

Wer nicht erwerbsmäßig zu Hause pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge erhalten. Wesentliche Bedingungen sind mindestens Pflegegrad 2, wenigstens zehn Stunden Pflege pro Woche an regelmäßig mindestens zwei Tagen und eine Erwerbstätigkeit von höchstens 30 Wochenstunden. Die genaue Prüfung übernimmt die Pflegekasse. Auch beim Bezug einer eigenen Rente gibt es Besonderheiten.

Hinzu kommen gesetzlicher Unfallversicherungsschutz und gegebenenfalls Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Kostenlose Pflegekurse und Pflegeberatung helfen im Alltag. Bei einer Freistellung von der Arbeit können außerdem Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung infrage kommen.

Pflege und Beruf

Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation können Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben, um die Versorgung eines nahen Angehörigen zu organisieren oder sicherzustellen. Gibt es keine Entgeltfortzahlung, kann Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden. Es beträgt regelmäßig 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts; unter bestimmten Voraussetzungen 100 Prozent, jeweils mit einer gesetzlichen Obergrenze. Der Leistungsanspruch umfasst je pflegebedürftigem Angehörigen insgesamt bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr, auch wenn mehrere Beschäftigte ihn nutzen.

Für die häusliche Pflege naher Angehöriger ist eine vollständige oder teilweise unbezahlte Pflegezeit von bis zu sechs Monaten möglich. Der gesetzliche Anspruch besteht bei Arbeitgebern mit regelmäßig mehr als 15 Beschäftigten.

Die Familienpflegezeit ermöglicht eine teilweise Freistellung für bis zu 24 Monate bei durchschnittlich mindestens 15 Wochenstunden. Der Anspruch besteht bei Arbeitgebern mit regelmäßig mehr als 25 Beschäftigten, ohne die zur Berufsbildung Beschäftigten. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen grundsätzlich 24 Monate für denselben Angehörigen nicht überschreiten. In kleineren Betrieben sind freiwillige Vereinbarungen möglich.

Zur Überbrückung des Verdienstausfalls kann beim BAFzA ein zinsloses Darlehen beantragt werden. Es orientiert sich grundsätzlich an der Hälfte des ausgefallenen Nettoentgelts; es ist kein Zuschuss und muss zurückgezahlt werden. Ankündigungsfristen und Versicherungsschutz sollten vor einer Freistellung geklärt werden.

Gut gemeinter Rat: Die kostenlose Pflegeberatung früh nutzen. Leistungen, Entlastung und Finanzierung lassen sich am besten gemeinsam planen – bevor die Belastung zu groß wird.


Weiterführende Informationen

Bundesgesundheitsministerium – Pflege und Leistungsbeträge: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege

Verbraucherzentrale – Der Weg zum Pflegegrad: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflegeantrag-und-leistungen/der-weg-zum-pflegegrad-35491

Pflegegradrechner von pflege.de – unverbindliche Orientierung, kommerzieller Anbieter: https://service.pflege.de/pflegegradrechner#step/0

Wege zur Pflege – Vereinbarkeit von Pflege und Beruf: https://www.wege-zur-pflege.de/

Rechtsgrundlagen: insbesondere §§ 14, 15, 33, 36 bis 45b SGB XI sowie Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/