​Der Link zur nebenstehenden Grafik:

Hier kann man den voraussichtlichen Pflegegrad schon einmal selbst ermitteln:

Pflege


Pflegebedürftig kann jeder werden – im hohen Alter, aber auch in jungen Jahren, z. B. durch einen Unfall. Dann unterstützt die Pflegeversicherung, in der man als gesetzlich Krankenversicherter automatisch versichert ist und für die man Pflegeversicherungsbeiträge zahlt.

Wer gilt als pflegebedürftig ?

Menschen, deren Selbstständigkeit und deren Fähigkeiten im Alltag beeinträchtigt sind und die deswegen bei gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen auf Dauer - voraussichtlich aber für mindestens sechs Monate - in erheblichem Maße Hilfe benötigen, gelten als pflegebedürftig.

Wie erhält man die Leistungen ?

Um die Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, muss bei der Krankenkasse ein formlosen Antrag gestellt werden. Voraussetzung ist, dass man - bei Kindern ein Elternteil - in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied oder Familienangehöriger gesetzlich versichert war

Die Pflegeversicherung übernimmt Leistungen für die häusliche und die stationäre Pflege. Die Höhe ist für jeden Pflegegrad gesetzlich festgelegt.

Wird der Versicherte zu Hause gepflegt, kann er zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen wählen. Beides kann auch miteinander kombiniert werden.

Pflegegeld

Versicherte mit mindestens Pflegegrad 2 erhalten Pflegegeld, wenn die Pflege von Angehörigen oder Bekannten ehrenamtlich übernommen wird. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad (siehe Tabelle). Über das Pflegegeld kann der Pflegebedürftige frei verfügen.

Pflegesachleistungen

Für den Einsatz von ambulanten Pflegediensten übernimmt die Pflegekasse die sogenannten Sachleistungen (siehe Tabelle). Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Die Sachleistungen können bis zu 40 Prozent in eine Kostenerstattung für Betreuungs- und Entlastungsangebote umgewandelt werden.

Entlastungsleistungen

Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege können zusätzliche Angebote z. B. in der Tages- und Nachtpflege oder in der Kurzzeitpflege beantragen oder Angebote zur Unterstützung der pflegenden Angehörigen im Alltag nutzen. Sie erhalten hierfür unabhängig vom Pflegegrad einen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro im Monat.

Pflegehilfsmittel

Die Pflegekasse bezahlt Pflegehilfsmittel, wenn sie die häusliche Pflege erleichtern. Für solche, die nur einmal benutzt werden können, wie z. B. Bettschutzeinlagen oder Einmalhandschuhe, werden bis zu 40 Euro pro Monat erstattet, technische Hilfsmittel wie Pflegebetten oder Hausnotrufgeräte werden vorrangig leihweise zur Verfügung gestellt.

Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen

Türverbreiterungen für Rollstuhlfahrer oder der pflegegerechte Umbau des Badezimmers - wenn Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen dem Pflegebedürftigen das selbstständige Leben in seiner Wohnung bzw. seine Pflege erleichtern - können sie mit bis zu 4.000 Euro bezuschusst werden. Wohnen mehrere Pflegebedürftige zusammen, ist der Gesamtbetrag auf 16.000 Euro begrenzt.

Betreutes Wohnen

Wohngruppen werden besonders gefördert. Der Wohngruppenzuschlag beträgt monatlich 214 Euro. Zudem gibt es bei der Gründung der Wohngruppe eine Anschubfinanzierung von 2.500 Euro pro Bewohner (maximal 10.000 Euro).

 

Entlastung für Pflegepersonen

Wer Angehörige zu Hause pflegt, dem stehen verschiedene Angebote der Pflegekasse zur Verfügung:

Verhinderungspflege

Wenn die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus einem anderen Grund zeitweise die Pflege nicht leisten kann, übernimmt die Pflegekasse die Kosten bis zu 1.612 Euro für eine Ersatzpflegekraft in der häuslichen Umgebung für bis zu 6 Wochen im Jahr. Das Pflegegeld wird zur Hälfte bis zu 6 Wochen weitergezahlt. Springt ein Angehöriger ein, sind die Aufwendungen auf das 1,5fache des Pflegegeldes beschränkt; Mehrkosten (z.B. Fahrgeld, Verdienstausfall) werden bis zu 1.612 Euro erstattet. Zusätzlich können nicht genutzte Leistungsbeträge der Kurzzeitpflege bis zu 50 % (806 Euro) verwendet werden. Die Verhinderungspflege kann frühestens nach einem halben Jahr Pflege in der häuslichen Umgebung beantragt werden.

Kurzzeitpflege

Ist die Pflege zu Hause vorübergehend oder noch nicht möglich, kann die Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung in Anspruch genommen werden. Für maximal 8 Wochen pro Jahr gibt es 1.612 Euro. Durch eine Kombination mit der Verhindertenpflege kann dieser Betrag auf bis zu 3.224 Euro steigen. Zusätzlich wird bis zu 8 Wochen lang die Hälfte des Pflegegeldes gezahlt.

Teilstationäre Pflege

Die Tages- und Nachtpflege in einer Vertragseinrichtung übernimmt die Pflegekasse, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang möglich ist. Die Kosten dafür werden nicht auf das Pflegegeld angerechnet.

Hilfen für Pflegepersonen

Die Pflegekasse sorgt dafür, dass Menschen, die einen Angehörigen oder Bekannten ehrenamtlich pflegen, abgesichert sind. So zahlt sie unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge zur Unfall- und Arbeitslosenversicherung sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung. Auch wenn sich Angehörige ohne Gehalt zu beziehen von der Arbeit freistellen lassen, übernimmt sie unter gewissen Bedingungen die Sozialbeiträge.

(Familien-)Pflegezeit

Berufstätige Angehörige können eine Pflegeauszeit bis zu 10 Tagen nehmen. Sie erhalten dann bis zu 90 % ihres Nettoeinkommens. Auch gibt es die Möglichkeit einer unbezahlten Freistellung bis zu 6 Monaten. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die Arbeitszeit für maximal 2 Jahre auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduziert werden. Pflegende können dann neben dem Arbeitsentgelt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein Darlehen in Höhe von 50 % des Differenzbetrages beantragen.

Quellen: AOK, Finanztest, ntv, Verbraucherzentrale, pflege.de, eigene Erfahrung mit Pflegeschriftverkehr