Vermögen zu Lebzeiten weitergeben
Mit einer Schenkung übertragen Sie einem anderen Menschen Vermögen unentgeltlich. Wird damit die spätere Nachfolge vorweggenommen, spricht man häufig von vorweggenommener Erbfolge. Eine Schenkung kann Angehörige unterstützen und die Vermögensnachfolge erleichtern. Entscheidend ist aber auch, was Sie selbst künftig noch benötigen.
Kinder haben grundsätzlich einen persönlichen Schenkungsteuerfreibetrag von 400.000 Euro je Elternteil. Für Ehepartner sind es 500.000 Euro. Mehrere Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden steuerlich zusammengerechnet. Dazu kann auch eine spätere Erbschaft gehören.
Liegt eine frühere Zuwendung außerhalb des maßgeblichen Zehnjahreszeitraums, wird sie nicht mehr hinzugerechnet. Eine rechtzeitige Planung kann deshalb helfen, Freibeträge mehrfach zu nutzen. Es handelt sich um Freibeträge, nicht um Freigrenzen: Wird der Freibetrag überschritten, ist nicht automatisch die gesamte Zuwendung steuerpflichtig.
Freibeträge gezielt nutzen
Kinder haben grundsätzlich einen persönlichen Schenkungsteuerfreibetrag von 400.000 Euro je Elternteil. Für Ehepartner sind es 500.000 Euro. Mehrere Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden steuerlich zusammengerechnet. Dazu kann auch eine spätere Erbschaft gehören.
Liegt eine frühere Zuwendung außerhalb des maßgeblichen Zehnjahreszeitraums, wird sie nicht mehr hinzugerechnet. Eine rechtzeitige Planung kann deshalb helfen, Freibeträge mehrfach zu nutzen. Es handelt sich um Freibeträge, nicht um Freigrenzen: Wird der Freibetrag überschritten, ist nicht automatisch die gesamte Zuwendung steuerpflichtig.
Ein Beispiel
Frau Huber überträgt ihrem Sohn eine Eigentumswohnung mit einem steuerlich maßgeblichen Wert von 400.000 Euro. Mehr als zehn Jahre später schenkt sie ihm weitere 200.000 Euro. Ohne weitere anrechenbare Zuwendungen und bei unbeschränkter deutscher Steuerpflicht bleiben beide Erwerbe innerhalb des persönlichen Freibetrags.
Der Vater könnte dem Sohn ebenfalls eigenes Vermögen im Rahmen seines Freibetrags zuwenden. Entscheidend ist, von wem das Vermögen tatsächlich stammt. Eine bloße Weiterleitung über den anderen Elternteil schafft nicht ohne Weiteres einen zusätzlichen Freibetrag.
Auch eine Schenkung ist ein Vertrag
Eine Schenkung setzt grundsätzlich die Einigung voraus, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgen soll. Dafür ist nicht immer ein gesondertes Schriftstück nötig. Ein bloßes Schenkungsversprechen bedarf jedoch grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Wird die versprochene Leistung tatsächlich erbracht, kann dadurch der Formmangel geheilt werden – etwa bei einer vollzogenen Geldschenkung.
Für Grundstücke und Wohnungen gelten zusätzliche Formvorgaben. Die Verpflichtung zur Übertragung muss notariell beurkundet werden; der Eigentumswechsel erfordert die weiteren gesetzlichen Schritte einschließlich Grundbucheintragung.
Bei größeren Zuwendungen sollten Sie Zweck, Bedingungen und eventuelle Rückforderungsrechte nachvollziehbar festhalten. Das hilft auch, späteren Streit über Geschenk, Darlehen oder Ausgleich unter Geschwistern zu vermeiden.
Die eigene Absicherung mitplanen
Wer eine Immobilie verschenkt und weiterhin darin wohnen oder Mieteinnahmen erhalten möchte, kann beispielsweise ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch vereinbaren. Solche Rechte müssen zur Lebensplanung passen und rechtlich sauber abgesichert werden. Auch steuerlich können sie Auswirkungen haben.
Überlegen Sie außerdem, ob eine Rückforderung möglich sein soll, wenn der Beschenkte vor Ihnen stirbt, in finanzielle Schwierigkeiten gerät oder andere konkret vereinbarte Umstände eintreten. Was nicht geregelt ist, lässt sich später nicht beliebig nachholen.
Rückforderung und Pflichtteil beachten
Eine vollzogene Schenkung kann nicht allein deshalb zurückverlangt werden, weil Sie es sich anders überlegt haben. Das Gesetz kennt unter anderem die Rückforderung bei Verarmung des Schenkers und den Widerruf wegen groben Undanks. Dafür gelten Voraussetzungen und Grenzen. Hinzu kommen gegebenenfalls vertraglich vereinbarte Rückforderungsrechte.
Schenkungen können später Pflichtteilsergänzungsansprüche beeinflussen. Dabei gibt es eine eigene Zehnjahresregel mit Abschmelzung. Sie ist nicht mit dem steuerlichen Zehnjahreszeitraum gleichzusetzen. Bei Schenkungen an Ehepartner und bei vorbehaltenen Nutzungsrechten sind Besonderheiten zu beachten.
Das Finanzamt nicht vergessen
Steuerpflichtige Erwerbe sind grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen. Bei Schenkungen trifft die Anzeigepflicht grundsätzlich sowohl Schenker als auch Beschenkten; für gerichtlich oder notariell beurkundete Schenkungen gibt es eine gesetzliche Ausnahme.
Auch wenn voraussichtlich keine Steuer anfällt, kann eine Anzeige erforderlich sein. Empfehlung: Planen Sie größere Übertragungen rechtlich und steuerlich gemeinsam – und behalten Sie genug Spielraum für Ihren eigenen Lebensunterhalt und mögliche Pflegekosten.
Quellen: Schenkung und Form · BGB §§ 516, 518, 311b, 873, 925 | Rückforderung und Pflichtteilsergänzung · BGB §§ 528 bis 530, 2325 | Steuern und Anzeige · ErbStG §§ 7, 14, 16, 30
Stand: Oktober 2026








