Schenkung


Im Gegensatz zum Erbe handelt es sich bei einer Schenkung um eine Vermögensübertragung bereits zu Lebzeiten, auch vorweggenommene Erbfolge genannt.

Dabei kann der Beschenkte steuerliche Freibeträge ausnutzen. Je nach Verwandtschaftsgrad sind diese unterschiedlich. Wie auch beim Erbe hat zum Bespiel ein Kind einen Steuerfreibetrag von 400.000 Euro. Der Vorteil: Bei einer Schenkung kann dieser Freibetrag alle zehn Jahre ausgeschöpft werden.

Beispiel: Frau Huber hat ein Vermögen von 600.000 Euro. Sie schenkt ihrem Sohn eine Eigentumswohnung im Wert von 400.000 Euro und nach zehn Jahren Barvermögen in Höhe von 200.000 Euro. Somit muss der Sohn keine Schenkungssteuer zahlen, da in beiden Fällen der Steuerfreibetrag nicht überschritten wurde. Da sich der Freibetrag auf jeweils ein Elternteil bezieht, steht Kindern dieser zweimal zu – einmal von der Mutter und einmal vom Vater.

Schenkung: Ein Vertrag ist kein Muss

Ein Schenkungsvertrag muss nicht notariell beglaubigt werden. Wenn Eltern ihren Kindern oftmals zwischendurch Geld schenken, weil sie ihnen beispielsweise einen bestimmten Betrag aufs Konto überweisen oder auf die Rückzahlung eines Darlehens verzichten, geschieht dies zumeist ohne einen Schenkungsvertrag. Gemäß § 518 Abs. 2 BGB sind solche ‚Handschenkungen‘ auch ohne Notar wirksam. Handelt es sich um hohe Summen, ist ein notarieller Vertrag empfehlenswert, da hier wichtige Details geregelt werden können.

Schenkungs­verträge lassen sich nur schwer bis kaum wieder rückgängig machen. Einzige Berechtigungen dazu können grober Undank oder die Verarmung des Schenkers sein.


Quelle: Informationsportal der Bundesnotarkammer