Betreuung



Unterstützung, wenn sie erforderlich ist

Eine rechtliche Betreuung kommt infrage, wenn ein Volljähriger wegen einer Krankheit oder Behinderung seine rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann. Ein Betreuer wird nur bestellt, soweit die Unterstützung tatsächlich erforderlich ist. Gegen den freien Willen eines Menschen darf keine Betreuung eingerichtet werden.

Praktische Hilfe reicht häufig aus: Angehörige, Beratungsstellen oder soziale Dienste können etwa beim Sortieren von Unterlagen oder beim Ausfüllen eines Antrags unterstützen. Solche Hilfen und eine geeignete Vollmacht haben Vorrang, wenn die Angelegenheiten damit ausreichend geregelt werden können.

Was rechtliche Betreuung bedeutet

Ein Betreuer übernimmt rechtliche Aufgaben in den Bereichen, die das Gericht festlegt. Das können zum Beispiel Vermögensangelegenheiten, Gesundheitssorge oder die Vertretung gegenüber Behörden sein. Er ist dadurch nicht automatisch für die tägliche Pflege, Haushaltsführung oder jede Entscheidung zuständig.

Die betreute Person bleibt selbstbestimmt. Eine Betreuung führt nicht automatisch zur Geschäftsunfähigkeit. Der Betreuer soll sie dabei unterstützen, ihre Angelegenheiten möglichst selbst zu regeln, und die Vertretungsmacht nur einsetzen, soweit dies erforderlich ist. Maßgeblich sind grundsätzlich ihre Wünsche; Ausnahmen gelten nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen


Wie eine Betreuung zustande kommt

Das Betreuungsgericht entscheidet über die Bestellung. Die betroffene Person kann selbst einen Antrag stellen; auch andere können eine Betreuung beim Gericht anregen. Bei einer ausschließlich körperlichen Krankheit oder Behinderung ist grundsätzlich ein eigener Antrag erforderlich, sofern die Person ihren Willen äußern kann.

Das Gericht hört die betroffene Person grundsätzlich persönlich an und klärt, welche Unterstützung nötig ist. Es legt die Aufgabenbereiche fest und überprüft die Betreuung nach den gesetzlichen Vorgaben.


Wer wird als Betreuer bestellt?

Als Betreuer kommt eine geeignete Person aus dem persönlichen Umfeld, ein anderer ehrenamtlicher Betreuer oder ein beruflicher Betreuer infrage. Wünsche der betroffenen Person haben großes Gewicht: Eine gewünschte Person ist zu bestellen, wenn sie geeignet ist. Auch die Ablehnung einer bestimmten Person ist grundsätzlich zu beachten.

Gibt es keine geeignete ehrenamtliche Person, kommt eine berufliche Betreuung in Betracht. Bei der Auswahl berücksichtigt das Gericht unter anderem persönliche Bindungen und mögliche Interessenkonflikte.


Mit einer Betreuungsverfügung vorsorgen

In einer Betreuungsverfügung können Sie festhalten, wen Sie sich als Betreuer wünschen und wen Sie ablehnen. Auch Wünsche zur Lebensführung lassen sich darin aufschreiben. Die Verfügung erteilt selbst keine Vollmacht; die Bestellung erfolgt weiterhin durch das Gericht.

Eine wirksame und ausreichende Vorsorgevollmacht kann eine Betreuung vermeiden. Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Gericht unter allen Umständen ausgeschlossen bleibt. Bei Problemen mit einer Vollmacht kann zum Beispiel eine Kontrollbetreuung notwendig werden.


Die Unterlagen aufeinander abstimmen

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Überlegen Sie, welche Regelungen zu Ihrer Situation passen, und machen Sie Ihre Wünsche auffindbar. Die aktuelle Broschüre des Bundesjustizministeriums zum Betreuungsrecht erläutert die Grundlagen und enthält ergänzende Arbeitshilfen. Zum Download bitte weiter nach unten scrollen.


Quellen: BGB §§ 1814, 1815, 1816, 1820, 1821  //  BMJV: Betreuungsrecht  // FamFG § 278

Stand: 06.10.2026