Die Bankvollmacht(en) sollte(n) um Vorsorge- oder Generalvollmacht und Patientenverfügung ergänzt werden.

Bankvollmacht


Die Berechtigung von Vertrauenspersonen über Konten, Depots, Schließfächer bei einer Bank verfügen zu können gehört altersunabhängig zu den wichtigsten Vollmachten und ist unverzichtbar, um im Verhinderungsfall (Abwesenheit, Krankheit, Unfall …) und natürlich im Todesfall z. B. Rechnungen zu bezahlen, den Unterhalt zu sichern und sonstigen finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu können.

Die klassische Vollmacht über den Tod hinaus, gilt nach dem Tod des Kontoinhabers solange, bis die Erben sie widerrufen und ermöglicht dem/r Bevollmächtigten in dieser Ausnahmesituation ohne Vorlage von weiteren Nachweisen und damit ohne Zeitverzug die finanziellen Regelungen vorzunehmen.

Grundsätzlich würde die Vorlage des Originals einer Vorsorgevollmacht ausreichen, die häufig sehr pauschal die Berechtigung zur Verfügung über das ganze Vermögen erteilt, jedoch wird die Bank dies im Regelfall – in Abhängigkeit vom Art und Umfang – nicht anerkennen. 

Eine Bankvollmacht wird auf dem institutseigenen Formular mit klar ausformulierten Berechtigungen erteilt, die Legitimation der handelnden Personen geprüft und Unterschriftsproben im System hinterlegt. Direktbankkunden finden institutseigene Vollmachten in der Regel auf der Internetseite ihrer Bank oder können diese anfordern. Auch hier müssen sowohl der Kontoinhaber als auch der Bevollmächtigte unterschreiben. Anschließend senden sie die Bankvollmacht an die Direktbank. Die Legitimationsprüfung erfolgt vielfach im Postident-Verfahren, inzwischen aber vermehrt per Video-Chat.

Wichtig ist natürlich auch sicherzustellen, dass der Bevollmächtigte über alle Vermögenswerte bei allen Geldinstituten verfügen kann. Viele Institute setzen Vollmachten ein, die für alle Konten und Depots – auch zukünftige – gelten, andere arbeiten mit Einzelvollmachten, die nicht alles einschließen. Für ein Schließfach ist eigentlich immer eine separate Vollmachtserteilung nötig. Häufig fungiert das Geldinstitut auch als Ansprechpartner und Vermittler für Bausparkassen, Hypothekenbanken und Investmentgesellschaften. Für diese rechtlich „fremden“ Gesellschaften gelten die hauseigenen Vollmachten natürlich nicht, es sind jeweils die eigenen Formulare der Partnerinstitute zu nutzen.

Für die reibungslose Abwicklung der Bankangelegenheiten ist es darüber hinaus sinnvoll, wenn der Bevollmächtigte (über den Tod hinaus) rechtzeitig über eigene Bankkarten und einen eigenen Online-Zugang verfügt, da er - selbst bei Zugriff darauf - die personenbezogenen Karten und Zugangsdaten des Kontoinhabers nicht nutzen darf und diese deaktiviert werden, sobald die Bank Kenntnis von seinem Tod erhält.

Natürlich kann die Berechtigung auch über eine notariell beurkundete Generalvollmacht erteilt werden. Auch in diesen Fällen sollte man aber zusätzlich eine klassische Bankvollmacht hinterlegen sowie Bankkarten ausstellen lassen und den Online-Zugang einrichten. Ohne hinterlegte Bankvollmacht wäre für jede Verfügung das Original der Generalvollmacht vorzulegen, was im Geschäftsverkehr doch einen erheblichen Aufwand darstellt.

Neben der Bankvollmacht über den Tod hinaus, gibt es auch die Vollmacht für den Todesfall. Sie tritt mit Nachweis des Todes (Sterbeurkunde) in Kraft und stellt sicher, dass die bevollmächtigte Person dann handeln kann. Auch diese Vollmacht kann natürlich von den Erben widerrufen werden.

Der Vollmachtgeber kann eine Bankvollmacht natürlich jederzeit widerrufen.

Wenn auch keine Vollmacht, so soll der Vollständigkeit halber noch der Vertrag zu Gunsten eines Dritten erwähnt werden. Hier legt der Kontoinhaber fest, dass die als Begünstigte für ein Konto/Depot benannte Person zu einem festgelegten Zeitpunkt z. B. mit dem 18. Geburtstag, in den meisten Fällen aber mit dem Tod des Kontoinhabers das vorhandene Guthaben erhalten. Diese Werte fallen nicht in den Nachlass und gelten als Schenkung. Bei Überschreiten der Freibeträge unterliegen sie natürlich der Schenkungssteuer.

Sollte der/die Begünstige vor Eintritt des Rechtserwerbs sterben, ist der Vertrag erledigt und die Werte fallen wieder in das normale Vermögen und später in den Nachlass. Optional kann aber für diesen Fall vertraglich auch der Übergang auf eine weitere Person vereinbart werden.